Aktuelle Hinweise und Informationen der Gewerkschaft ver.di zur Infektion mit dem Corona-Virus am Arbeitsplatz

»Eine COVID-19-Erkrankung am Arbeitsplatz kann einen Versicherungsfall der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen, für deren Bearbeitung die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen zuständig sind. [...]
Bei Beschäftigten, die durch ihre Tätigkeit am Arbeitsplatz mit COVID-19 erkranken, sollte unbedingt eine Meldung an den zuständigen Unfallversicherungsträger erfolgen. Die Arbeitgeber haben gem. § 193 Abs. 2 SGB VII und § 16 BioStoffV hier eine Anzeigepflicht, wenn Anhaltspunkte für eine Berufserkrankung vorliegen. Dies wird jedoch häufig nicht vorgenommen bei Betrieben und Einrichtungen, die nicht zum Gesundheitsdienst, der Wohlfahrtspflege und Laboratorien gehören. Dies mit der Begründung, das COVID-19 nur in ausgewählten Bereichen eine Anerkennung als Berufskrankheit erhält. Die Meldung kann deshalb auch von den Beschäftigten selbst vorgenommen werden. Da es immer noch keine wissenschaftlichen Erkenntnisse über COVID-19 und deren (Langzeit-)Folgeerkrankungen gibt, ist es umso wichtiger, die Meldungen vorzunehmen.« (Quelle: ver.di, 09.03.2021)

Ausführlichere und weiterführende Informationen sind auf der ver.di-Website sowie in den beiden von ver.di herausgegebenen Flyern zu finden (Kurz- und Langversion in der Seitenspalte).

Bei Fragen und Problemen stehen wir als Personalrat gern zur Verfügung.