Einsicht in Archivalien
Die Benutzung ist vor Ort im Hermesgebäude nach vorheriger Absprache möglich. Zur Anmeldung ist ein gültiges Ausweisdokument (Personalausweis oder Pass), ggf. der Studenten- bzw. Mitarbeiterausweis mitzubringen.
Findmittel und schriftliche Anfragen
Benutzer*innen können bei Recherchen auf die vorhandenen Findmittel vor Ort zurückgreifen, um Archivalien und Sammlungsobjekte, die für sie von Interesse sind, zu ermitteln. Das Archivpersonal steht beratend zur Seite. Ein kurzer Überblick der Bestände befindet sich hier. Interessent*innen haben darüber hinaus die Möglichkeit, sich mit schriftlichen Anfragen an das Archiv zu wenden.
Reproduktionen
Reproduktionen von Archivalien und Sammlungsobjekten können angefertigt werden, soweit es konservatorisch vertretbar und rechtlich zulässig ist. Für Reproduktionen, die das Archiv anfertigt, können Entgelte entstehen. Diese richten sich nach der Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Anlehnung an das Landesarchiv.
Leihgaben
Entleihungen (Leihgaben) sind nur für besondere Zwecke, vor allem für Ausstellungen, möglich.
Nutzungseinschränkungen und Schutzfristen
Die Archivalien im Hochschularchiv sind nicht alle uneingeschränkt benutzbar. Es kann „technische“, konservatorische und/oder rechtliche Gründe für eine Nutzungseinschränkung geben. Bestände des Hochschularchives sind grundsätzlich von der Benutzung ausgenommen, wenn diese noch nicht geordnet und verzeichnet oder noch nicht „technisch“ aufgearbeitet (umgebettet und signiert) sind. Für die abgebenden Hochschulstellen gibt es eine Ausnahme, wenn Ablieferungslisten vorliegen und das Auffinden der gesuchten Unterlagen ohne größeren Aufwand möglich ist.
Audio-visuelles Archivgut ist nicht benutzbar, solange das Material noch nicht auf geeignete Bild- oder Tonträger umkopiert ist.
Für behördliches Schriftgut gelten, wie im öffentlichen Archivwesen üblich, Schutzfristen. Öffentliches Archivgut darf durch Dritte regelmäßig erst nach Ablauf von 30 Jahren nach der letzten inhaltlichen Bearbeitung der Unterlagen genutzt werden. Öffentliches Archivgut, das sich nach seiner Zweckbestimmung oder seinem wesentlichen Inhalt auf natürliche Personen bezieht, darf erst 30 Jahre nach dem Tode der betroffenen Personen durch Dritte genutzt werden; ist das Todesjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festzustellen, endet die Schutzfrist 110 Jahre nach der Geburt der betroffenen Personen. Kann auch das Geburtsjahr nicht oder nur mit unvertretbarem Aufwand festgestellt werden, endet die Schutzfrist 60 Jahre nach der Entstehung der Unterlagen. Archivgut mit Werkcharakter ist für die Dauer des urheberrechtlichen Schutzes bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers*der Urheberin nur in den engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes nutzbar. Dies gilt insbesondere für die Anfertigung von Reproduktionen.
Quellenangaben und Zitierweise
Sämtliche Erkenntnisse, die anhand von Archivalien aus dem Hochschularchiv gewonnen werden, müssen in Veröffentlichungen belegt werden, d. h. die Quelle muss angegeben werden. Hinweise zur Quellenangabe und Zitierweise finden Sie hier.
Aktenführende Stellen der Hochschule
Alle aktenführenden Stellen der Hochschule haben das aus ihrer Tätigkeit erwachsene Schrift-, Bild- und Tongut, wenn es nicht mehr im laufenden Dienstbetrieb gebraucht wird oder spätestens nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist, dem Archiv anzubieten.
Rechtsgrundlagen
Für die Benutzung von Archiv und Sammlung der Burg Giebichenstein Kunsthochschule Halle gelten das Archivgesetz Sachsen-Anhalt und die Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in Anlehnung an das Landesarchiv.